§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Fahrbeamten-Verein Bf
Münster (Westf.) Hbf. e.V. ".
Sitz des Vereins ist 48143 Münster (Westf.) Hbf.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Münster (Westf.) eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Unter Ausschluß parteipolitischer, gewerkschaftlicher
und konfessioneller Bestrebungen auf demokratischer
Grundlage innerhalb der Eisenbahnbediensteten in diesem
Dienstzweige, die Kameradschaft zu fördern, sowie die
Geselligkeit und den Frohsinn zu heben und pflegen.
Bei 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläen, sowie bei zur
Ruhesetzung eines Mitgliedes entsprechende Geschenke zu
überreichen, sofern das betreffende Mitglied ein Jahr dem
Verein angehört.
Bei Hochzeit und Ehejubiläen eines Mitgliedes ein Geschenk
zu überreichen. Der Wert wird vom Vorstand einheitlich
festgesetzt, sofern das betr. Mitglied ein Jahr dem Verein
angehört.
Den verstorbenen Mitgliedern die letzte Ehre zu erweisen und sich mit 50,00 € an den Beerdigungskosten zu beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Kollege werden, mit dem Bahnhof Münster verbunden ist oder war, sofern er sich verpflichtet, die Satzungen anzuerkennen und die Belange
des Vereins zu vertreten. Inhaber einer
Fahrmeisterplanstelle, sowie Gruppenleiter und
dessen Vertreter, können Mitglieder aber keine Vorstandsmitglieder werden.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag mit einfacher Stimmen
mehrheit durch den Vorstand. Bei Stimmengleichheit ent
scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters.
Bei zur Ruhesetzung oder Wechsel in einen anderen Dienst
zweig bleibt die Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag
bestehen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod,
durch Austritt infolge Kündigung, die nur zum 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres erfolgen kann und zwei Monate vorher schriftlich eingereicht werden muß,
durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder gefährdet.Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des erweiterten Vorstandes. Einsprüche hiergegen müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich eingereicht werden. Über die Einsprüche entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vermögen des Vereins oder auf sonstige Einrichtung desselben.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der Generalversammlung beschlossen. Die Beiträge können je nach Dringlichkeit durch
Generalversammlungsbeschluß verändert werden.
Die Beiträge werden vierteljährlich vom Girokonto des Mitgliedes eingezogen
Eine Kassenreserve von 1000,00 € sollte immer angestrebt werden.
Außerordentliche Ausgaben, die durch das Vereinsvermögen nicht abgedeckt werden können, müssen durch Umlage bestritten werden, die von allen Vereinsmitgliedern
und in gleicher Höhe zu tragen sind. Der Beschluß zu derartigen Umlagen kann nur von einer Generalversammlung gefaßt werden, an der mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend
sind. Zu Generalversammlungen, in denen die Erhebungen von Umlagen zur Debatte stehen, ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen und auf diesen Programmpunkt hinzuweisen. Werden
die geforderten 10 % Beteiligung nicht erreicht, ist die Versammlung erneut einzuberufen, in der in einfacher Mehrheit die Umlage und die Höhe desselben beschlossen werden kann.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Verein wird geleitet durch den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassenführer.
Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bilden der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenführer den erweiterten Vorstand.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Behinderungsfall von seinem Vertreter berufen und geleitet werden.
Aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch sind Auslagen zu erstatten.
§ 7 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes
einzelne für sein Amt, von der Generalversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
Die Wahlen erfolgen jedes Jahr abwechselnd für den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmen
mehrheit, wobei die Form der Wahl ( Zettelwahl oder
dgl.) dem Ermessen der Generalversammlung überlassen bleibt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, hat
auf jeden Fall die Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.
Für zwischenzeitlich ausscheidende Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied gewählt werden, dessen Wahl nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung Gültigkeit hat.
Die Wahl des Vorstandes wird von einem durch die Generalversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt.
Dieser kann zu seiner Unterstützung zwei Wahlhelfer
hinzuziehen.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsanweisung für den Vorstand besonders festgelegt.
Zur Wahl kann auch ein bei der Generalversammlung
nicht anwesendes Mitglied vorgeschlagen werden und gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung beim Vorstand vorliegt.
§ 8 Mitgliederversammlugen
Mitgliederversammlungen sollen nach Bedarf angestrebt werden. In ihr werden Beschlüsse über Aufgaben des Vereins mit einfacher Mehrheit gefaßt. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch Aushang. Es wird dem Vorstand zur Pflicht gemacht, diese Mitgliederversammlungen durch interessante Beiträge so zu gestalten, daß möglichst viele Kollegen an ihr teilnehmen. Die Ehefrauen der Mitglieder und weitere Familienangehörige können eingeladen werden, sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 9 Generalversammlung
Die wichtigsten Beschlüsse fasst als höchste Instanz des Vereins die Generalversammlung. Sie findet alljährlich im letzten Quatal eines Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung muß durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein:
Feststellung der anwesenden Mitglieder,
Geschäftsbericht des Vorstandes:
a) 1.Vors.
b) 1.Kassierer
c) 1.Schriftührer. (Verlesen der Niederschrift),
Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Neuwahl (wenn nach § 7 erforderlich),
Wahl des 2. Kassenprüfers,
Anträge,
Verschiedenes.
§ 10 Außerordentliche Generalversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses wünschen, oder wenn sie nach dem Ermessen des Vorstandes erforderlich ist.
§ 11 Niederschriften
Über alle Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Generalversammlungen sind Niederschriften anzufertigen und von den jeweiligen Leitern der Sitzungen oder Versammlungen und dem zuständigen Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer ist gleichzeitig Protokollführer.
§ 12 Orga - Team
Das Orga - Team kann vom Vorstand frei ernannt werden und ist immer nur für das jewailige Projekt zuständig
Aufgaben des Org Teams
- Festausschuß gründen
- Tagesfahrten / Veranstalltungen Planen
- Feierlichkeiten Ausrichten
- Kinderfreizeiten organiesieren
§ 13 Kassenprüfer
Von der Generalversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Generalversammlung zu berichten. Über die stattgefundene Kassenprüfung ist ein Vermerk im Kassenbuch anzubringen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen:
Auf Beschluß der Generalversammlung,
wenn der Verein weniger als 10 Mitglieder hat.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen auf den Eisenbahn-Waisenhort über.
§ 15 Schlußbestimmung
Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft (28.10.2016).
Geschäftsanweisung
für den Vorstand des Fahrbeamtenvereins Bf Münster
Der Vorstand des Fahrbeamtenvereins Bf Münster (Westf.) Hbf führt die Vereinsgeschäfte nach dem Willen der Mitglieder, der in den Satzungen, in den Versammlungsbeschlüssen und in dieser Geschäftsanweisung zum Ausdruck kommt. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: Der erste Vorsitzende, der erste Schriftführer, der erste Kassierer.
Der 1. Vorsitzende übernimmt alle Aufgaben repräsentativer Art, er beruft Versammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Geschäfte und beruft innerhalb von 8 Wochen eine Generalversammlung ein.
Der 1. Schriftführer ist für alle schriftlichen Arbeiten des Vereins verantwortlich. Von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen fertigt er Niederschriften an.
Der 1. Kassenführer erledigt alle Kassengeschäfte und ist zusammen mit dem
1. Vorsitzenden für die sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Kassenbelege sind vom 1. Kassenführer und dem 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenführer bilden den erweiterten Vorstand. Nötigenfalls übernehmen sie die Vertretung der entsprechenden Vorstandsposten.
Münster (Westf.), den 28.10.2016
Der Vorstand