S A T Z U N G E N

Fahrbeamten - Verein Bf Münster   (Westf.) Hbf. e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

  • Der Verein führt den Namen "Fahrbeamten-Verein Bf
    Münster (Westf.) Hbf. e.V. ".

  • Sitz des Vereins ist 48143 Münster (Westf.) Hbf.

  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Münster (Westf.) eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Unter Ausschluß parteipolitischer, gewerkschaftlicher
    und konfessioneller Bestrebungen auf demokratischer
    Grundlage innerhalb der Eisenbahnbediensteten in diesem
    Dienstzweige, die Kameradschaft zu fördern, sowie die
    Geselligkeit und den Frohsinn zu heben und pflegen.

  2. Bei 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläen, sowie bei zur
    Ruhesetzung eines Mitgliedes entsprechende Geschenke zu
    überreichen, sofern das betreffende Mitglied ein Jahr dem
    Verein angehört.

  3. Bei Hochzeit und Ehejubiläen eines Mitgliedes ein Geschenk
    zu überreichen. Der Wert wird vom Vorstand einheitlich
    festgesetzt, sofern das betr. Mitglied ein Jahr dem Verein
    angehört.

  4. Den verstorbenen Mitgliedern die letzte Ehre zu erwei­sen und sich mit 50,00 € an den Beerdigungskosten zu beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Kollege werden, mit dem Bahnhof Münster verbunden ist oder war, sofern er sich verpflichtet, die Satzungen anzuerkennen und die Belange des Vereins zu vertreten. Inhaber einer
    Fahrmeisterplanstelle, sowie Gruppenleiter und
    dessen Vertreter, können Mitglieder aber keine Vorstands­mitglieder werden.

  2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag mit einfacher Stimmen­
    mehrheit durch den Vorstand. Bei Stimmengleichheit ent­
    scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines
    Stellvertreters.

  3. Bei zur Ruhesetzung oder Wechsel in einen anderen Dienst­
    zweig bleibt die Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag
    bestehen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

     

   Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,

  2. durch Austritt infolge Kündigung, die nur zum 1. Januar,
    1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres erfolgen kann
     und zwei Monate vorher schriftlich eingereicht wer­den muß,

  3. durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied durch sein Ver­halten den Verein schädigt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder gefährdet.Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des er­weiterten Vorstandes. Einsprüche hiergegen müssen in­nerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich eingereicht werden. Über die Einsprüche entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vermögen des Vereins oder auf sonstige Einrichtung desselben.

§ 5 Beiträge

 

      1. Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der Generalversammlung                           beschlossen. Die Beiträge können je nach Dringlichkeit durch

          Generalversammlungsbeschluß verändert werden.

  1. Die Beiträge werden vierteljährlich vom Girokonto des Mitgliedes eingezogen

  2. Eine Kassenreserve von 1000,00 € sollte immer angestrebt werden.

  3. Außerordentliche Ausgaben, die durch das Vereinsver­mögen nicht abgedeckt werden können, müssen durch Umlage bestritten werden, die von allen Vereinsmitglie­dern und in gleicher Höhe zu tragen sind. Der Beschluß zu derartigen Umlagen kann nur von einer Generalversammlung gefaßt werden, an der mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Zu Generalver­sammlungen, in denen die Erhebungen von Umlagen zur Debatte stehen, ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen und auf diesen Programmpunkt hinzuweisen. Werden
    die geforderten 10 % Beteiligung nicht erreicht, ist die Versammlung erneut einzuberufen, in der in einfacher Mehrheit die Umlage und die Höhe desselben beschlos­sen werden kann.

§ 6 Der Vorstand

 

      1.  Der Verein wird geleitet durch den geschäftsführenden Vorstand,                            bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1.                    Kassenführer.

           Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bilden der 2.                              Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Kassen­führer den erweiterten                    Vorstand.

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Be­hinderungsfall von seinem Vertreter berufen und gelei­tet werden.

  2. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflicht­verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ge­schäftsführung kann ein Vorstandsmitglied von der Mit­gliederversammlung abberufen werden.

          Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamt­lich, jedoch sind                     Auslagen zu erstatten.

§ 7 Wahl des Vorstandes

 

     1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes
         einzelne für sein Amt, von der Generalversammlung auf
         die Dauer von 2 Jahren nach demokratischen Grundsät­zen gewählt.

         Die Wahlen erfolgen jedes Jahr abwechselnd für den ge­schäftsführenden              und den erweiterten Vorstand.

     2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmen­
         mehrheit, wobei die Form der Wahl ( Zettelwahl oder
         dgl.) dem Ermessen der Generalversammlung überlas­sen bleibt. Liegen                mehrere Wahlvorschläge vor, hat auf jeden Fall die Wahl durch Stimmzettel          zu erfolgen.

         Für zwischenzeitlich ausscheidende Vorstandsmitglie­der kann ein Mitglied            gewählt werden, dessen Wahl nur bis zur nächsten ordentlichen                            Generalversammlung Gül­tigkeit hat.

  1. Die Wahl des Vorstandes wird von einem durch die Ge­neralversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt.
    Dieser kann zu seiner Unterstützung zwei Wahlhelfer
    hinzuziehen.

  2. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Ge­schäftsanweisung für den Vorstand besonders festgelegt.

  3. Zur Wahl kann auch ein bei der Generalversammlung
    nicht anwesendes Mitglied vorgeschlagen werden und ge­wählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung beim Vorstand vorliegt.

§ 8 Mitgliederversammlugen

 

Mitgliederversammlungen sollen nach Bedarf angestrebt werden. In ihr werden Beschlüsse über Auf­gaben des Vereins mit einfacher Mehrheit gefaßt. Eine Mit­gliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. Einladungen zur Mitgliederver­sammlung erfolgen durch Aushang. Es wird dem Vorstand zur Pflicht gemacht, diese Mitgliederversammlungen durch interessante Beiträge so zu gestalten, daß möglichst viele Kollegen an ihr teilnehmen. Die Ehefrauen der Mitglieder und weitere Familienangehörige können eingeladen werden, sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 9 Generalversammlung

 

Die wichtigsten Beschlüsse fasst als höchste Instanz des Ver­eins die Generalversammlung. Sie findet alljährlich im letzten Quatal eines Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung muß durch den Vor­stand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Ta­gesordnung erfolgen.

 

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte enthalten sein:

  1. Feststellung der anwesenden Mitglieder,

  2. Geschäftsbericht des Vorstandes:

          a) 1.Vors.

          b) 1.Kassierer

          c) 1.Schriftührer. (Verlesen der Niederschrift),

  1. Bericht der Kassenprüfer,

  2. Entlastung des Vorstandes,

  3. Neuwahl (wenn nach § 7 erforderlich),

  4. Wahl des 2. Kassenprüfers,

  5. Anträge,

  6. Verschiedenes.

§ 10 Außerordentliche Generalversammlung

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Generalversamm­lung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereins­mitglieder dieses wünschen, oder wenn sie nach dem Ermessen des Vorstandes erforderlich ist.

§ 11 Niederschriften

 

Über alle Vorstandssitzungen, Mitglieder- und General­versammlungen sind Niederschriften anzufertigen und von den jeweiligen Leitern der Sitzungen oder Versammlun­gen und dem zuständigen Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer ist gleichzeitig Protokollführer.

§ 12 Orga - Team

 

Das Orga - Team kann vom Vorstand frei ernannt werden und ist immer nur für das jewailige Projekt zuständig

      

     Aufgaben des Org Teams

 

     - Festausschuß gründen

     - Tagesfahrten / Veranstalltungen Planen

     - Feierlichkeiten Ausrichten

     - Kinderfreizeiten organiesieren

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

Von der Generalversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Generalversammlung zu berichten. Über die stattgefundene Kassenprüfung ist ein Vermerk im Kassenbuch anzubringen.

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen:

  1. Auf Beschluß der Generalversammlung,

  2. wenn der Verein weniger als 10 Mitglieder hat.

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das gesamte Ver­mögen auf den Eisenbahn-Waisenhort über.

§ 15 Schlußbestimmung

 

Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft (28.10.2016).

 

Geschäftsanweisung

für den Vorstand des Fahrbeamtenvereins Bf Münster

 

Der Vorstand des Fahrbeamtenvereins Bf Münster (Westf.) Hbf führt die Vereinsgeschäfte nach dem Willen der Mitglie­der, der in den Satzungen, in den Versammlungsbeschlüs­sen und in dieser Geschäftsanweisung zum Ausdruck kommt. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: Der erste Vorsitzende, der erste Schriftführer, der erste Kassierer.

 

Der 1. Vorsitzende übernimmt alle Aufgaben repräsentati­ver Art, er beruft Versammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Geschäfte und beruft innerhalb von 8 Wo­chen eine Generalversammlung ein.

 

Der 1. Schriftführer ist für alle schriftlichen Arbeiten des Vereins verantwortlich. Von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen fertigt er Niederschriften an.

 

Der 1. Kassenführer erledigt alle Kassengeschäfte und ist zusammen mit dem

1. Vorsitzenden für die sparsame Ver­waltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Kas­senbelege sind vom 1. Kassenführer und dem 1. Vorsitzen­den gegenzuzeichnen.

 

Der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenfüh­rer bilden den erweiterten Vorstand. Nötigenfalls übernehmen sie die Vertretung der entsprechenden Vor­standsposten.

 

Münster (Westf.), den 28.10.2016

 

Der Vorstand

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